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Satzung der Gesellschaft für Ernährungsphysiologie
(angenommen durch die Mitgliederversammlung am 4. März 1997)
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Ernährungsphysiologie" (früher: "Gesellschaft für Ernährungsphysiologie der Haustiere") und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfolgt keine Erwerbszwecke und keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Sie hat folgende Aufgaben:
- Forschungen auf dem Gesamtgebiet der Ernährung (Physiologie und Biochemie der Ernährung, Fütterungslehre, Futtermittelkunde, klinische Tierernährung und Diätetik) vorzuschlagen, zu fördern und zu koordinieren sowie die Übertragung von deren Ergebnissen in die Praxis zu unterstützen.
- Erarbeitung von Stellungnahmen zu aktuellen Fragen der Tierernährung in Forschung und Praxis.
- Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen zur Erklärung der Belange der Praxis in Zusammenarbeit mit der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft e.V.
- Beratung anderer Organisationen, der Behörden und der Allgemeinheit.
- Pflege der internationalen Kontakte mit Organisationen ähnlichen Charakters sowie Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
- Veranstaltung von Tagungen und Vorträgen.
§ 3 Beschaffung der Mittel
- Durch Subventionen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Unterstützungen und Zuwendungen.
- Durch den Erlös der von der Gesellschaft herausgegebenen Bücher, Zeitschriften und sonstigen Druckwerke sowie von der Gesellschaft durchgeführter Veranstaltungen.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft besteht aus:
- Ehrenmitgliedern
- ordentlichen Mitgliedern
- ständigen Gästen
§ 5 Ehrenmitglieder
Wissenschaftler, die sich auf dem Gebiet der Tierernährung oder verwandter wissenschaftlicher Richtungen besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden.
§ 6 Ordentliche Mitglieder
Wissenschaftler, die eine mehrjährige, experimentelle Tätigkeit auf dem Gebiet der Tierernährung in einer öffentlichen wissenschaftlichen Institution nachweisen können, können ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein. Die Aufnahme in die Gesellschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss durch drei vom Vorstand bestellte Gutachter aufgrund der Qualifikation befürwortet sein. Über die Aufnahme des Antragstellers als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Eintritt in den Ruhestand bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
§ 7 Ständige Gäste
- Ständige Gäste können ehemalige ordentliche Mitglieder werden, die nicht mehr an öffentlichen wissenschaftlichen Institutionen tätig sind.
- Als ständige Gäste können auch andere Personen, die die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft in besonderer Weise unterstützen, auf Vorschlag des Vorstandes aufgenommen werden.
- Die Entscheidung über die Aufnahme als ständiger Gast trifft die Mitgliederversammlung.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Den Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern steht die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes, die Stellung von Anträgen sowie die Benutzung der Einrichtungen der Gesellschaft zu.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke der Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod;
- durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres;
- durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung im Falle der Schädigung der Interessen der Gesellschaft;
- durch Erlöschen der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 6.
§ 11 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
- Erster und zweiter Vorsitzender
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 12 Erster und zweiter Vorsitzender
Der erste Vorsitzende ist für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen und leitet die Versammlungen und Veranstaltungen der Gesellschaft. Aufgabe des zweiten Vorsitzenden ist die Unterstützung des ersten Vorsitzenden bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben. Er übernimmt im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden dessen Aufgaben. Die Funktionsdauer beträgt vier Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
§ 13 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern, erster und zweiter Vorsitzender mit eingeschlossen. Die Funktionsdauer beträgt vier Jahre; bei den Vorsitzenden kann sich diese bis zum Auslaufen deren Funktionsperiode verlängern. Würde der gesamte Vorstand zum selben Zeitpunkt ausscheiden, kann die Mitgliederversammlung die Funktionsdauer von höchstens zwei Mitgliedern des ausscheidenden Vorstandes im Interesse der Wahrung der Kontinuität um ein Jahr verlängern. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
- Dem Vorstand obliegt:
- die geheime Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder
- die Erstellung eines mindestens zwei Personen umfassenden Wahlvorschlages für jedes neu zu wählende Vorstandsmitglied
- die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
- die Erstellung von Vorschlägen zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- die Erstellung von Vorschlägen für die Aufnahme von ständigen Gästen
- die Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagungen
- die Erstellung eines Haushaltsplanes
- die Bestellung eines Geschäftsführers.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Mitglieder des Vorstandes versehen ihre Funktion ehrenamtlich.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
- An der Mitgliederversammlung nehmen die Ehrenmitglieder, die ordentlichen Mitglieder und die ständigen Gäste, letztere ohne Stimm- und Antragsrecht, teil. Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden.
- Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder können die Aufnahme von Verhandlungspunkten in die Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit- zende. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und ständigen Gästen
- der Ausschluss von Mitgliedern
- die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden
- die Genehmigung des Berichtes über den Stand und die Veränderungen des Vermögens
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- die Beschlussfassung über alle in der Tagesordnung enthaltenen Verhandlungspunkte
- die Einsetzung von Fachausschüssen und die Wahl der Mitglieder derselben
- die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Fachausschussmitglieder.
§ 15 Fachausschüsse
Zur Bearbeitung besonderer Fragen können von der Mitgliederversammlung Fachausschüsse eingesetzt werden. Die Fachausschüsse sind nach Erfüllung ihrer Aufgabe aufzulösen. Die Zahl der Mitglieder soll sechs nicht überschreiten. Zur Mitwirkung in Fachausschüssen können durch diese auch Personen, die keine Mitglieder des Fachausschusses sind, herangezogen werden. Die Fachausschüsse wählen aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden. Die Einberufung der Sitzungen von Fachausschüssen obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses.
§ 16 Ehrenvorsitzender
Personen, welche die Voraussetzungen für eine Ehrenmitgliedschaft erfüllen, können von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Mit dem Ehrenvorsitz ist automatisch auch eine Ehrenmitgliedschaft verbunden. Der Ehrenvorsitzende (die Ehrenvorsitzenden) nimmt (nehmen) mit beratender Funktion an den Sitzungen des Vorstandes teil.
§ 17 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat alle mit der Tätigkeit der Gesellschaft zusammenhängenden Arbeiten durchzuführen, insbesondere die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten, die Führung der Mitgliederliste, die Erledigung der Korrespondenz sowie die Abfassung der Protokolle. Er nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil und führt das Protokoll.
§ 18 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen der Ergebnisse von Untersuchungen, die durch die Gesellschaft ermöglicht oder gefördert wurden sowie sämtliche sonstigen Veröffentlichungen erfolgen gemäß den vom Vorstand festgelegten Bestimmungen und mit dessen Einverständnis.
§ 19 Schiedsgericht
Zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Geschäftsverhältnis zwischen Mitgliedern der Gesellschaft entscheidet ein Schiedsgericht, in das jeder der beiden Streitteile je zwei Mitglieder als Schiedsrichter entsendet. Die Schiedsrichter wählen ein weiteres Mitglied als Obmann. Im Falle der Nichteinigung bestimmt das zuständige ordentliche Gericht den Obmann. Für das Verfahren einer Schiedsgerichtsverhandlung gelten die Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung. Das Urteil des Schiedsgerichtes ist unanfechtbar und bedarf der einfachen Stimmenmehrheit.
§ 20 Auflösung
Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Hauptversammlung gemäß § 14 Abs. 5 mit Zweidrittelmehrheit. Das beider Auflösung nach Abwicklung aller Geschäfte verbleibende Vermögen fällt zur Gänze der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft e.V. zu.
Frankfurt, den 4. März 1998
| Der 1. Vorsitzende |
Die 2. Vorsitzende |
| gez. Prof. Dr. J. Pallauf |
gez. Dr. Kirsten Jakobsen |
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